Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der fritts GmbH
Stand 18.01.2024
fritts GmbH
Sitz: Lange Str. 5, 28844 Weyhe
Büro: Osterdeich 59a, 28203 Bremen
HRB 211463 Amtsgericht Walsrode
Ust. ID: DE364520250
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
• Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: "Käufer"). Die AGB gelten
nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
• Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen (im Folgenden auch: "Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob wir die
Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB
gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige
Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit
demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Käufer in diesem Fall
unverzüglich informieren.
• Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und
insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn
wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
• Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor
diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag
bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
• Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer
uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung
von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsbeschreibung
• Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem
Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne,
Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
vorübergehend oder dauerhaft überlassen haben. Die dort enthaltenen Angaben zu
technischen Spezifikationen sind als Durchschnittswerte zu begreifen, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Sämtliche Urheber- und
Eigentumsrechte an den vorstehenden erwähnten Dokumenten behalten wir uns
ausdrücklich vor.
• Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses
Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns
anzunehmen. Erst nach Annahme des Angebots kommt ein Vertrag zustande.
• Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform (z.B. durch die Annahme des
Vertragsangebots) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
• Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung schulden wir gegenüber dem
Käufer nur die Lieferung oder die Herstellung der Ware.
§ 3 Anpassung der Ware (Customizing) und Mitwirkungspflichten des Käufers
• Vereinbaren wir mit dem Käufer die Anpassung der Ware an die individuellen
Bedürfnisse des Käufers so ergibt sich der Umfang der Installations-, Anpassungs-
und Entwicklungsleistungen ausschließlich aus den zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarungen. Wir sind berechtigt, zur Erbringung der Installations-, Anpassungs- und Entwicklungsleistungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
Anpassungs- und Entwicklungsleistungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
• Der Käufer wird die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße
Leistungserbringung durch uns erforderlich und allgemein üblich sind.
• Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung
nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordern wir diese Leistungen beim Käufer mit einer
angemessenen Vorlaufzeit in Textform an. Wir werden den Käufer unverzüglich in
Textform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
• Wir werden vom Käufer zur Verfügung gestellte Informationen auf ihre Plausibilität
prüfen und den Käufer auf erkannte Fehler hinweisen. Eine darüberhinausgehende
Prüfungs- und Informationspflicht übernehmen wir nicht.
• Sämtliche Mitwirkungsleistungen sind vom Käufer unentgeltlich zu erbringen. Die
vom Käufer zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht
lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Käufer die von ihm
geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt
und dies Auswirkungen auf unsere Leistungserbringung hat, sind wir von der
Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die von uns einzuhaltenden
Leistungsfristen verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Uns
entstandene und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer
Rechte auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
• Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn Sie von uns
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Lieferfrist wird individuell
vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht
der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 8 Wochen ab Vertragsschluss (§ 2 Nr. 2 AGB).
Sofern von dem Käufer Mitwirkungspflichten oder Beistellungsleistungen zu
erbringen sind, beginnt die Lieferfrist erst nach der Erfüllung dieser Pflichten. Ist eine
Vorleistung des Käufers (bspw. eine Anzahlung) vereinbart, beginnt die Lieferfrist
erst nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Vorleistung.
• Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue
Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht
verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine
bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als
Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht
rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes
Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein
Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
• Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines
Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete
Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch
höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Dem Käufer bleibt
der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
• Die Rechte des Käufers gem. § 9 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte
insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben
unberührt.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
• Die Lieferung erfolgt ab Lager wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und
Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt,
die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen.
• Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim
Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Für eine
vereinbarte Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im
Verzug der Annahme ist.
• Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen,
so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine
pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Verkaufspreises pro Kalenderwoche bis
maximal 10% des Verkaufspreises für den Fall der endgültigen Nichtabnahme,
beginnend mit der Lieferfrist bzw. - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft der Ware.
• Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,
Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns
überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist.
• Teillieferungen sind zulässig, sofern sie vertraglich vereinbart oder dem Käufer
zumutbar sind.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
• Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer und zzgl. Versandkosten (insbesondere Verpackung,
Fracht, Verladung, Zoll, Versicherung).
• Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten (einschl.
Versandkosten) ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten
Transportversicherung. Als Transportkosten werden nach unserer Wahl entweder
die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Kosten oder eine angemessene
Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Rechnung
gestellt. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt
der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des
Käufers; ausgenommen sind Paletten.
• Der Preis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung und
Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Einzige Ausnahme sind auf der Rechnung
festgehaltene, unterschriebene Änderungen der Zahlungsbedingungen. Bei
Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 50.000 EUR sind wir jedoch berechtigt,
eine Anzahlung i.H.v. 50 % des Preises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu
zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung.
• Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Preis ist
während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu
verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den
kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
• Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu,
als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der
Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
• Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Preis
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung –
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die
Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt
sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
• Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren
vor.
• Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren
erfolgen.
• Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts
herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die
Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware
herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den
fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem
Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine
derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
• Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In
diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
• Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert,
wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
• Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw in Höhe unseres
etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns
ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers
gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
• Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir
verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät,
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger
Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
• Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr
als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl
freigeben.
• Steht die erworbene Ware unter Eigentumsvorbehalt, ist der Käufer verpflichtet, die
Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und gegen
Eingriffe Dritter zu sichern. Der Käufer muss die Ware insbesondere gegen Schäden
(bspw. Feuer, Diebstahl und Wasserschäden) versichern und uns dies auf
Verlangen nachweisen. Verstößt der Käufer gegen diese Pflichten, können wir eine
entsprechende Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen. Der Käufer ist
verpflichtet, etwaige Entschädigungsansprüche gegenüber dem Versicherer an uns
abzutreten.
§ 8 Mängelansprüche des Käufers
• Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch-
und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter
Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden
nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§ 478 BGB).
• Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der
Ware getroffene Vereinbarung (§ 434 Abs. 1 BGB). Als Vereinbarung über die
Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des
einzelnen Vertrages sind. Sofern Ausstellungsstücke Gegenstand der
Vertragsanbahnung sind, so stellen sie keine Muster i.S.v. § 434 Abs. 3 Nr. 3 BGB
dar.
• Für öffentliche Äußerungen von Herstellern oder sonstigen Dritten (z.B.
Werbeaussagen) zu Eigenschaften der Ware haften wir nicht, wenn wir diese nicht
kannten oder nicht kennen konnten, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder
wenn die Äußerung die Entscheidung des Käufers nicht beeinflussen konnte.
• Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich
bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich
schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb
von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der
Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der
Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb
von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur
Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer
die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für
den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
• Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt.
• Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen,
dass der Käufer den fälligen Preis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im
Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
• Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken
zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte
Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung
beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau,
wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
• Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und
Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch
ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir
die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
• In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu
beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach
Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht,
wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den
gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
• Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom
Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag
zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht
jedoch kein Rücktrittsrecht.
• Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen
ausgeschlossen.
§ 9 Haftung
• Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
• Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
• Die sich aus Abs 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem
Produkthaftungsgesetz.
• Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer
nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen.
• Für den Verlust von Daten haften wir vorbehaltlich der Bestimmungen in § 9 AGB
nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Käufer unterlassen hat,
Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass
verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Etwaige Bestimmungen in Bezug auf Haftung:
(1) Die fritts GmbH haftet für Mängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte der Kundschaft aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Die Lieferung von B-Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Bei „B-Ware“ handelt es sich entweder um gebrauchte Ware oder um Ware, die insbesondere Transport- oder Logistikschäden aufweist, wodurch es beispielsweise zu optischen Beeinträchtigungen an der Verpackung sowie an der Ware kommen kann. Eine Prüfung auf Funktionalität von „B-Ware“ ist seitens der fritts GmbH nicht geschuldet. B-Ware kann neuverpackt oder in Originalverpackung geliefert werden. Der Gewährleistungsausschluss für Sachmängel gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens der fritts GmbH. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
(3) Grundlage der Mängelhaftung der fritts GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör sowie Montage- und Installationsanleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(4) Geringe Farbabweichungen innerhalb einer Lieferung sind produktionsbedingt und von der Kundschaft zu akzeptieren. Bei Nachbestellungen derselben Ware sind Maß- und/oder Farbabweichungen zu vorherigen Serien technisch und materialbedingt nicht ausgeschlossen und stellen ebenso keinen Gewährleistungsfall dar. Andere optische Mängel, wie z.B. Kratzer, die keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Ware haben, stellen ebenfalls keinen Mangel im Rechtssinn dar.
(5) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten (z.B. Software) schuldet die fritts GmbH eine Bereitstellung der digitalen Inhalte (z.B. Software-Updates) nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Absatz 2 ergibt. Die Bereitstellung der digitalen Inhalte obliegt in allen anderen Fällen der Verantwortlichkeit des Herstellers. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt die fritts GmbH insoweit keine Haftung.
(6) Die Kundschaft soll bei Anzeige eines Mangels diesen konkret darstellen und benennen, so dass die fritts GmbH eine Fehlerursachenermittlung vornehmen kann, um etwaige Gewährleistungspflichten der fritts GmbH zu prüfen.
(7) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann die fritts GmbH zunächst wählen, ob die fritts GmbH Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von der fritts GmbH gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für die Kundschaft unzumutbar, kann sie sie ablehnen. Das Recht der fritts GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(8) Die fritts GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass die Kundschaft den fälligen Kaufpreis bezahlt. Die Kundschaft ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(9) Die Kundschaft hat der fritts GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat die Kundschaft der fritts GmbH die mangelhafte Ware auf Wunsch der fritts GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat die Kundschaft jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn die fritts GmbH ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche der Kundschaft auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(10) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die fritts GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die fritts GmbH von der Kundschaft die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn die Kundschaft wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(11) Für Sachmängel leistet die fritts GmbH – soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tag der Lieferung der Ware an die Kundschaft, im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der erstmaligen Lieferung der Ware an den von der Kundschaft genannten Bestimmungsort gemäß DAP (vgl. § 7 Absatz 1 der AGB).
(12) Die in Absatz 11 geregelte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns seitens der fritts GmbH, oder wenn in den Fällen der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
(13) Die fritts GmbH übernimmt keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn die Kundschaft die von der fritts GmbH vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet, verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Ware entspricht.
(14) Die Gewährleistung der fritts GmbH (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungen, und für die Folge chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in unseren Produktbeschreibungen oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder herstellerseits vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handel unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
Etwaige Bestimmungen in Bezug auf Retoure:
(1) Retouren können von der Kundschaft bis 14 Kalendertage nach Erhalt der Ware unter den unten beschriebenen Voraussetzungen bei der fritts GmbH angemeldet werden.
(2) Die Kosten für die Wiedereinlagerung der Ware (im Folgenden: „Retourenkosten“) betragen 10% des Warenwertes, mindestens jedoch 50 EUR. Diese Gebühr dient der Abdeckung bereits entstandener Kosten. Es steht der Kundschaft frei, geringere Wiedereinlagerungskosten nachzuweisen.
(3) Für eine Bewilligung der Retoure durch die fritts GmbH ist Voraussetzung, dass die Ware unbenutzt, unversehrt und originalverpackt ist. Der Kunde hat die Unversehrtheit der Ware vor Bewilligung der Retoure mit aussagekräftigen Bildern und seiner Unterschrift zu bestätigen.
(4) Im Falle einer Bewilligung der Retoure erfolgt die Abholung der Ware oder die Bereitstellung des Retourenlabels durch ein von der fritts GmbH beauftragtes Transportunternehmen. Die Kundschaft hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
(5) Projektware und Aktionsware sowie B-Ware sind von der Retoure ausgeschlossen. Ebenso von der Retoure ausgeschlossen sind Waren, für die Produkterweiterungen mittels eines Aktivierungscodes bereits geöffnet oder verbraucht wurden.
(6) Sobald die zurückgesendete Ware bei der fritts GmbH eingegangen ist, wird diese durch die fritts GmbH im Lager gemäß der Anforderungen geprüft.
(7) Im Falle einer positiven Prüfung, erhält die Kundschaft eine Gutschrift über den Warenwert abzüglich der entsprechenden Transport- und Retourenkosten.
(8) Etwaige gesetzliche Rücktrittsrechte oder Gewährleistungsansprüche der Kundschaft bleiben unberührt.
§ 10 Verjährung
• Abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB sowie abweichend von § 634a Abs. 1 Nr.
1 und Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach-
und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung unserer
Pflichten, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen
sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
• Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche
Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers
(§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an
einen Verbraucher (§ 479 BGB).
• Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der
Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung
führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
§ 11 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen
Bestimmungen einzuhalten. Die Parteien sind für die von Ihnen jeweils verarbeiteten
personenbezogenen Daten verantwortlich, sofern nicht eine der Partien Daten im
Auftrag der anderen Partei gem. Art. 28 DSGVO verarbeitet. Die Parteien
verpflichten sich bereits mit Abschluss des Vertrages dazu, etwaige weitere
Vereinbarungen (bspw. gem. Art. 26 DSGVO oder Art. 28 DSGVO) abzuschließen,
sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 12 Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand
• Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen
dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene
Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
• Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Bremen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
• Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine
Hindernisse aufgrund von nationalen und
internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen
gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 13 Maßgebende Fassung
• In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen maßgebend.